Arbeitslose können von Kryptowährungen profitieren

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Kryptowährungen stellen nicht nur für Anleger eine hervorragende Alternative zu anderen Investitionen dar, sondern können auch eine Chance für die Bezieher Arbeitslosengeld 2 darstellen. In dem folgenden Beitrag möchten wir verraten, wie Arbeitslose von Kryptowährungen profitieren können und ob die Einnahmen aus dem Handel mit solchen Währungen gegenüber dem Arbeitsamt angegeben werden müssen.

 

Geringe Einstiegshürden

Knapp 2,5 Millionen Menschen gehen in Deutschland keiner geregelten Beschäftigung nach und gelten somit als erwerbslos. Viele davon haben nie in ihrem Leben eine Berufsausbildung absolviert und in der Regel reicht diesen das Geld vom Amt gerade einmal, um über die Runden zu kommen.

Doch während Arbeitslose aufgrund der zumeist angespannten Finanzlage in der Regel keinen Zugang zu den verfügbaren Finanzdienstleistungen haben, sind die Hürden im Bereich der Kryptowährungen deutlich geringer.

Denn um selbst mit Kryptowährungen zu handeln, wird lediglich ein Smartphone samt Internetverbindung benötigt, was selbst den meisten Arbeitslosen den Zugang zu den Webseiten der Krypto-Broker ermöglicht.

Chance auf hohe Gewinne

Die geringen Einstiegshürden ermöglichen es selbst Personen mit geringem Einkommen von den Möglichkeiten der verfügbaren Kryptowährungen zu profitieren.

Denn viele der verfügbaren können bei den Brokern oder auf einer Kryptobörse für geringe Centbeträge erworben und später mit Gewinn wieder verkauft werden, was als Trading bezeichnet wird.

Allerdings hört sich das Ganze in der Theorie deutlich einfacher an, als es in der Praxis tatsächlich ist, weshalb Einsteiger einen Teil des eigenen Geldes zunächst in eine Trading Ausbildung investieren sollten. Dort werden diese nicht nur mit den Grundlagen vertraut gemacht, sondern lernen, die Entwicklung von Währungskursen realistisch vorherzusagen, um auf diese Weise hohe Gewinne mit dem Handel von Kryptowährungen zu erwirtschaften.

 

Niedrige Gebühren

Im Gegensatz zu den hohen Transaktionsgebühren an der Börse fallen diese bei den Online-Brokern deutlich geringer aus. Das ermöglicht es auch mit kleinen Beträgen zu handeln, was vor allem daran liegt, dass an dem Handel kein Vermittler von einem Bankinstitut beteiligt ist. Das senkt die Höhe der Kosten ganz erheblich und ermöglicht es auch Arbeitslosen, auf dem Krypto-Markt aktiv zu werden.

Zwar garantieren die niedrigen Gebühren noch längst keine Gewinne, doch diese stellen gegenüber den Gebühren auf den klassischen Finanzmärkten eine deutlich geringere Belastung für die Anleger dar, was vor allem für Arbeitslose einen großen Vorteil darstellt.

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Kryptowährungen müssen angegeben werden

Wer bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet ist, der ist dazu verpflichtet, die Einnahmen daraus anzugeben. Denn schließlich handelt es sich bei diesen Einnahmen um ein zusätzliches, wenn auch zumeist unregelmäßiges Einkommen, was bei entsprechender Höhe sogar dazu führt, dass der Arbeitslose zumindest für einen bestimmten Zeitraum keine Zahlungen mehr erhält.

Das ist allerdings nur dann der Fall, sofern die erwirtschafteten Gewinne die Höhe der monatlichen Zahlungen durch das Arbeitsamt übersteigen, was in der Praxis jedoch nur selten vorkommt. Gewinne bis zu 160,- € pro Monat werden dagegen nicht auf den Regelsatz angerechnet.

Darüber hinaus müssen die erwirtschafteten Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen immer auch an das Finanzamt gemeldet werden, da diese unter die Einkommensteuer fallen.

Vorsicht vor den Folgen bei Nichtangabe

Anleger, die ihre Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht anzeigen, begehen auf diese Weise Steuerhinterziehung. Wer dafür verurteilt wird, muss sich auf eine Geldstrafe in empfindlicher Höhe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren einstellen.

Ebenso muss der Verurteilte auch die hinterzogenen Steuern zurückzahlen sowie etwaige Zinsen und Mahngebühren.

Aus diesem Grund sollten Anleger, die Gewinne mit Kryptowährungen erwirtschaften, diese immer im Rahmen der eigenen Steuererklärung angeben, um nicht Gefahr zu laufen, wegen Steuerhinterziehung verurteilt zu werden.

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